Satzung
Satzung des Tierschutzvereins "Bad Lauterberg im Harz und Umgebung e.V."
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Bad Lauterberg im Harz und Umgebung e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herzberg eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 37431 Bad Lauterberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Tierschutzgedankens, entlaufenen und herrenlosen Tieren sowie Abgabetieren Schutz, Unterkunft und Pflege zu gewähren, Tierquälereien zu verhindern, Tierhalter über die tierschutz- und artgerechte Haltung aufzuklären und geschehene Tierquälereien zur Anzeige zu bringen. Darüber hinaus setzt er sich auch für den Schutz und die Erhaltung der freilebenden Tierwelt einschließlich ihres Lebensraumes ein. Der Verein fordert die Abschaffung der Tierversuche und die Beseitigung der tierquälerischen Haltungssysteme in der Nutztierhaltung.
(2) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder,
b) Durchführung von Vortrags- und Protestveranstaltungen,
c) Erstellung von Informationsmaterial und Verteilung in der Öffentlichkeit,
d) Aufnahme und Betreuung von Fundtieren und herrenlosen Tieren sowie Abgabetieren,
e) Bau und Betrieb eines Tierheims zur Aufnahme und Betreuung von Fund und herrenlosen Tieren sowie Abgabetieren.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚‚Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über denn schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob er Halter eines Tieres ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Personenvereinigungen und juristische Personen können die kooperative Mitgliedschaft in gleicher Weise erwerben.
(3) Der Verein unterhält eine Jugendgruppe.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste des Vereins.
a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
b) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederlist gestrichen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist. Mit der Streichung von der Mitgliederliste gilt die Mitgliedschaft als beendet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5) Der Vorstand kann sich durch einen Beirat ergänzen.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes,
5. Erlass von Richtlinien für die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren,
6. Erlass von Richtlinien für den Betrieb eines Tierheims,
7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
8. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
9. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Falle ist eine Frist von einer Woche einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(5) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind auch spätestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung abzuhalten.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
3. Entgegennahme des Kassenberichts,
4. Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
9. Wahl der Rechnungsprüfer.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahre, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Einladung zur Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung ‚‚Harzkurier''. In der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben, die vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammelungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Abgestimmt wird offen durch Handzeichen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5) Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.
(6) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und hat Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Bei Satzungsänderung muß der genaue Wortlaut der Änderung protokolliert werden.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Erweiterung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftliche unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9 - 11 entsprechend.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer haben den vom Schatzmeister zu erstellenden Jahresabschluss und die Jahresrechnung mit Belegen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Über die Prüfung und die dabei getroffenen Feststellungen ist ein Protokoll anzufertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu berichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07. März 1996 beschlossen.
Bad Lauterberg, den 07.03.1996
Helga Brille, Vorsitzende Ludwig, Schriftführer
Eingetragen in das Vereinsregister VR 209 unter lfd. Nr. 6 am 20. Juni 1996,
seit dem 1. August 2005 in Göttingen unter 170006 eingetragen.